10.03.2010 - Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen in Nordrhein-Westfalen

Veränderungen geringfügiger als erwartet

Geringfügiger als von Fachleuten zunächst erwartet sind die Auswirkungen des nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) vom 21. November 2006 in den 396 Kommunen des Landes. Das geht aus einer aktuellen Erhebung des Wirtschaftsministeriums für die Jahre 2005 – 2009 hervor. In mehr als der Hälfte der Städte und Gemeinden ist die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage unverändert (163 gleich 41 Prozent) bzw. sogar zurückgegangen (47 gleich 12 Prozent).

Damit verzeichnet nicht einmal jede zweite Kommune (186 gleich 47 Prozent) in Nordhein-Westfalen eine Zunahme bei der Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage. Spitzenreiter sind hier die 29 Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern, von denen 24 (83 Prozent) die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage erhöht haben. In drei Großstädten (10 Prozent) wurde keine Veränderung festgestellt, in zwei Großstädten (7 Prozent) ist die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage zurück gegangen.

Anders das Bild bei kleinen und mittelgroßen Kommunen: In den 186 Mittelstädten ist in jeder zweiten eine Zunahme (97 gleich 52 Prozent) zu verzeichnen, während fast genau so viele keine Veränderung (66 gleich 35 Prozent) bzw. einen Rückgang (23 gleich 12 Prozent) melden. Der geringste Zuwachs wurde in den 181 Kleinstädten mit weniger als 20.000 Einwohnern festgestellt (65 gleich 36 Prozent). Hier überwiegen die Kategorien „keine Veränderung“ (94 gleich 52 Prozent) bzw. Rückgang (22 gleich 12 Prozent).

Möglich ist die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen viermal pro Jahr. Der Verkauf ist an diesen Tagen auf maximal fünf Stunden beschränkt, um den Sonn- und Feiertagsschutz sicherzustellen. Generell nicht geöffnet werden dürfen die Läden an drei Adventssonntagen, dem ersten und zweiten Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an den sogenannten stillen Feiertagen (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag). Festgelegt werden die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage jeweils durch die örtlichen Ordnungsbehörden, die dabei den verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutz zu berücksichtigen haben. Eine Ausnahme hiervon und damit eine Ladenöffnung kann z.B. durch Traditionen vor Ort (Märkte, Messen, Volksfeste, etc.) gerechtfertigt sein.

Der Trend bei den Großstädten ist allein darauf zurückzuführen, dass vor allem dort von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen auf bestimmte Stadtteile bzw. -bezirke zu beschränken anstatt die Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet zuzulassen. Selbstverständlich darf auch in diesen Fällen die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen nicht mehr als vier Mal pro Jahr und Stadtbezirk zugelassen werden.

Die Einzelergebnisse für alle 396 Kommunen in Nordrhein-Westfalen finden Sie unter www.wirtschaft.nrw.de


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